Heizungsanlage

Kurzüberblick

Beim Austausch einer Heizungsanlage sind zwei Ebenen zu unterscheiden: die gesetzlichen Mindestanforderungen, die unabhängig von einer Förderung ohnehin einzuhalten sind, und die zusätzlichen technischen Mindestanforderungen, die für eine BEG-Förderung erfüllt sein müssen. Die Fördersätze und -bedingungen selbst behandeln wir in einem eigenen Kapitel.

Details

1. Gesetzliche Mindestanforderung

Seit der Reform zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, in Kraft seit 29.7.2026) gilt beim Austausch einer Heizungsanlage in Bestandsgebäuden ein technologieoffenes Optionsmodell (§ 42 GModG) – die frühere pauschale 65-%-Erneuerbare-Pflicht ist ersatzlos entfallen.

Zulässige Optionen (§ 42 Abs. 2 GModG):

  • Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung (mit „Biotreppe“, siehe unten)
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • solarthermische Anlage
  • Biomasseheizung oder Heizung auf Basis von grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung
  • Solarthermie-Hybridheizung
  • hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (gebäudeintegriert oder gebäudenah)
  • Stromdirektheizung (eingeschränkt zulässig, § 46 GModG)
  • Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  • eine andere innovative Heizungslösung

„Biotreppe“ für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (§ 43 GModG): Gilt nur für nach dem 29.7.2026 neu eingebaute fossile Heizungen – bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz. Der Anteil klimaneutraler Brennstoffe (Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder grüner/blauer/orangener/türkiser Wasserstoff) an der bereitgestellten Wärme steigt stufenweise:

  • ab 1.1.2029: mindestens 10 %
  • ab 1.1.2030: mindestens 15 %
  • ab 1.1.2035: mindestens 30 %
  • ab 1.1.2040: mindestens 60 %

Die Biotreppen-Pflicht kann teilweise auch durch einen Solarthermie-Anteil, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder den Wärmepumpen-Anteil einer Hybridheizung erfüllt werden.

Kommunale Wärmeplanung: Die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist seit der GModG-Reform von der Heizungspflicht entkoppelt – sie löst selbst keine Pflicht mehr aus. Erstellungsfristen: Großstädte über 100.000 Einwohner bis 30.6.2026, alle übrigen Gemeinden bis 30.6.2028. Sie bleibt aber wichtige Orientierung, da sie zeigt, ob ein Gebiet für den Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen vorgesehen ist – relevant für die Wahl zwischen Netzanschluss und Einzelheizung.

2. Förderfähige Heizungsanlagen

Für die Förderung im Rahmen der BEG EM (BAFA) bzw. BEG WG (KfW) müssen Wärmeerzeuger jeweils eigene technische Mindestanforderungen (TMA) erfüllen. Überblick über die wichtigsten förderfähigen Anlagentypen (alphabetisch):

Biomasseheizung

Gefördert werden Biomasseheizungen (Pellet-, Hackschnitzel-, Scheitholzkessel u. Ä.) ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung, wenn die versorgten Wohneinheiten bzw. Flächen danach zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden. Ein Zuschlag von 2.500 € wird gewährt, wenn ein strengerer Feinstaub-Grenzwert (≤ 2,5 mg/m³) eingehalten wird – dieser Wert gilt ab 1.10.2027 ohnehin verpflichtend für alle Biomasseanlagen.

Brennstoffzellenheizung

Brennstoffzellenheizungen sind förderfähig, wenn sie zu 100 % mit grünem oder blauem Wasserstoff und/oder Biomethan betrieben werden.

Gebäude- und Wärmenetz

Gebäudenetz: Wärmeversorgung von mindestens 2 bis 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten. Der Anschluss ist förderfähig, wenn die Wärmeerzeugung im Netz zu mindestens 25 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammt. Auch die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes selbst ist förderfähig, wenn die Wärmeerzeugung darin zu mindestens 65 % aus förderfähigen erneuerbaren Quellen und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.

Wärmenetz (z. B. Fernwärme): Der Anschluss ist förderfähig, ohne dass Anforderungen an das Netz selbst bestehen.

Hybridheizung

Kombinationen zweier förderfähiger Wärmeerzeuger sind ebenfalls förderfähig, z. B. Wärmepumpe mit Biomasse- oder Gas-Spitzenlastkessel. Bei bivalenten Wärmepumpen-Kompaktgeräten mit einem nicht förderfähigen zweiten Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertgerät im selben Gehäuse) werden pauschal 65 % der Gesamtkosten als Wärmepumpen-Anteil gefördert. Gesetzlich als Ersatzoption anerkannt sind zudem die Wärmepumpen-Hybridheizung und die Solarthermie-Hybridheizung nach § 42 GModG (siehe Punkt 1).

Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien

Gefördert werden innovative, effiziente Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien, die mindestens 80 % der Gebäudeheizlast und mindestens 80 % ihrer Nennleistung aus erneuerbaren Energien decken – sofern sie nicht bereits unter eine der anderen Kategorien fallen. Förderfähig sind ausschließlich Anlagen aus einer vom BAFA laufend aktualisierten Anlagenliste.

Solarthermische Anlage

Solarthermische Anlagen (inklusive PVT-Hybridkollektoren) sind förderfähig, wenn sie als eigenständiger Wärmeerzeuger oder als Wärmequelle für eine Wärmepumpe eingesetzt werden – inklusive Speicher, Steigleitungen und Anbindung an das Heiz- bzw. Warmwassersystem.

Wärmepumpe

Zentrale technische Mindestanforderungen für elektrisch angetriebene Wärmepumpen:

  • Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0
  • Geräuschemission des Außengeräts mindestens 10 dB unter dem Ökodesign-Grenzwert
  • ab 1.1.2028 ausschließlich natürliche Kältemittel (z. B. R290, R744)
  • digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung inkl. Pflicht zur Beantragung eines intelligenten Messsystems (iMSys)
  • Mindest-Energieeffizienz je nach Wärmequelle (ηs bei 35 °C/55 °C): Luft 150 %/125 %, Erdwärme, Wasser und sonstige Quellen 180 %/140 %
  • unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach EN 14511/14825 oder gleichwertigem Verfahren
Wasserstofffähige Heizung

Gefördert werden die Investitions-Mehrausgaben „H2-ready“ gebauter Gas-Brennwertheizungen gegenüber einer konventionellen Gasheizung. Im Erdgas-/Biomethan-Betrieb ist eine jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von mindestens 92 % (bis 70 kW) bzw. 87 % bei Volllast und 96 % bei 30 % Teillast (über 70 kW) nachzuweisen.

Hinweis: Diese Übersicht ist stark vereinfacht; maßgeblich sind die technischen Mindestanforderungen (TMA) der Förderrichtlinie BEG EM bzw. BEG WG sowie die gesetzlichen Vorgaben des GModG. Fördersätze, Boni und das Antragsverfahren behandeln wir in einem eigenen Kapitel.