Kurzüberblick
Die folgende Übersicht vergleicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an U-Werten (§ 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG)) mit den strengeren technischen Mindestanforderungen, die für eine BEG-EM-Förderung einzuhalten sind – ergänzt um die wichtigsten technischen Mindestanforderungen für Lüftungsanlagen und die Heizungsoptimierung. Alle Angaben sind stark vereinfacht und beispielhaft; zum Aufklappen einfach auf die jeweilige Überschrift klicken.
Details
Wände
| Bauteil | Mindestanforderung § 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG) [W/m²K] | BEG EM Mindestanforderung [W/m²K] |
|---|---|---|
| Außenwand | 0,24 | 0,20 |
| Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk | Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,045 W/mK | Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/mK |
| Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz | nicht relevant | 0,45 |
| Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen | nicht relevant | 0,65 |
| Wandflächen gegen unbeheizte Räume | 0,30 (nicht im Dach) | 0,25 |
| Wandflächen gegen Erdreich | 0,30 | 0,25 |
Dächer
| Bauteil | Mindestanforderung § 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG) [W/m²K] | BEG EM Mindestanforderung [W/m²K] |
|---|---|---|
| Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen | 0,24 | 0,14 |
| Dachflächen von Gauben | 0,24 | 0,20 |
| Gaubenwangen | 0,24 | 0,20 |
| Flachdächer | 0,20 | 0,14 |
| Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz: höchstmögliche Dämmschichtdicke | nicht definiert | Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/mK |
Decken, Böden
| Bauteil | Mindestanforderung § 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG) [W/m²K] | BEG EM Mindestanforderung [W/m²K] |
|---|---|---|
| Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen | 0,24 | 0,14 |
| Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen | 0,30; bei neuem Fußbodenaufbau (beheizt) 0,50 | 0,25 |
| Geschossdecken nach unten gegen Außenluft | 0,24; bei neuem Fußbodenaufbau (beheizt) 0,50 | 0,20 |
| Bodenflächen gegen Erdreich | 0,30; bei neuem Fußbodenaufbau (beheizt) 0,50 | 0,25 |
Fenster, Türen
| Bauteil | Mindestanforderung § 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG) [W/m²K] | BEG EM Mindestanforderung [W/m²K] |
|---|---|---|
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung | 1,3 (1,6 mit speziellen Mechanismen wie Faltung/Schiebe-/Hebe-Mechanik) | 0,95; spezielle Mechanismen zu prüfen |
| Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren | UW/G = 2,0 | 1,1 |
| Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung | UG = 1,6 | 1,3 |
| Dachflächenfenster | 1,4 | 1,0 |
| Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz | nicht relevant | 1,4 (bei echten glasteilenden Sprossen: 1,6) |
| Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz | nicht relevant | 1,6 |
| Außentüren beheizter Räume | 1,8 | 1,3 |
Lüftungsanlagen
Für die Förderfähigkeit im Rahmen der BEG EM (Anlagentechnik außer Heizung) müssen neu eingebaute oder erneuerte Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mindestens eine der folgenden technischen Anforderungen erfüllen (vereinfachte Auswahl):
- Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme (feuchte-, CO₂- oder mischgasgeführt): elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m³/h)
- Anlagen mit Wärmeübertrager (zentral, dezentral oder raumweise): Wärmebereitstellungsgrad η ≥ 80 % bei Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m³/h) oder η ≥ 75 % bei Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m³/h)
- Kompaktgeräte mit Luft/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe: η ≥ 75 % bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz ηs ≥ 140 % (bei 35 °C) und Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m³/h)
- Kompaktgeräte ohne Luft/Luft-Wärmeübertrager, mit Abluftwärmepumpe: ηs ≥ 140 % (bei 35 °C) bei Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m³/h)
Nachweis: Fachunternehmererklärung mit Herstellerbescheinigung nach DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6. Die Anlage muss einreguliert sein und mindestens die Lüftung zum Feuchteschutz nach DIN 1946-6 sicherstellen.
Heizungsoptimierung
Kern der geförderten „Heizungsoptimierung“ ist der hydraulische Abgleich der gesamten Heizungsanlage – nicht nur einzelner Wohneinheiten. Weitere Maßnahmen sind nur in Verbindung mit diesem hydraulischen Abgleich förderfähig und daher eher als „Umfeldmaßnahmen“ zu verstehen.
Voraussetzungen:
- Nur für Wohngebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäude mit höchstens 1.000 m² beheizter Fläche
- Alter des Wärmeerzeugers: mindestens 2 Jahre; bei fossiler Brennstoffversorgung zusätzlich höchstens 20 Jahre
- Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B (oder einem zertifizierten gleichwertigen Verfahren) für die gesamte Heizungsanlage inkl. Einstellung der Heizkurve; bei luftheizenden Systemen Einregulierung der Luftvolumenströme
- Nicht förderfähig innerhalb dieser Maßnahme: der Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern selbst – das ist Teil der Heizungsförderung, die wir in einem eigenen Kapitel behandeln
Umfeldmaßnahmen (nur in Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich förderfähig), z. B.:
- Austausch von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzpumpen
- Voreinstellbare/automatisierte Thermostatventile, Strangdifferenzdruckregler, Volumenstromregler
- Dämmung von Rohrleitungen, Einbau von Flächenheizungen bzw. Niedertemperaturheizkörpern, Wärmespeicher
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Hinweis: Die Förderung ist bewusst auf kleinere Gebäude begrenzt. Für Gebäude ab 6 Wohneinheiten bestand bereits seit der EnSimiMaV (10/2022 bis 9/2024) eine gesetzliche Pflicht zum hydraulischen Abgleich; seit 1.10.2024 gilt dieselbe Schwelle nach § 60c GModG (vormals GEG, umbenannt zum 29.7.2026) für neu in Betrieb genommene wassergeführte Heizsysteme. Die BEG-EM-Förderung setzt genau dort an, wo keine gesetzliche Pflicht besteht (≤ 5 Wohneinheiten) – so wird vermieden, dass ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zusätzlich gefördert werden.
Hinweis: Diese Übersicht ist sehr grob vereinfacht und gekürzt; maßgeblich sind die Details der Anlage 7 GModG, der BEG-EM-Mindestanforderungen sowie der Förderrichtlinie BEG EM. Für Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz gelten zahlreiche Ausnahmen; diese sind komplex und sollten im Einzelfall gemeinsam mit einem Energieeffizienz-Experten geprüft werden. Die vollständige Heizungsförderung (Austausch des Wärmeerzeugers) behandeln wir in einem eigenen Kapitel.
