Bauteilanforderungen im Überblick

Kurzüberblick

Die folgende Übersicht vergleicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an U-Werten (§ 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG)) mit den strengeren technischen Mindestanforderungen, die für eine BEG-EM-Förderung einzuhalten sind – ergänzt um die wichtigsten technischen Mindestanforderungen für Lüftungsanlagen und die Heizungsoptimierung. Alle Angaben sind stark vereinfacht und beispielhaft; zum Aufklappen einfach auf die jeweilige Überschrift klicken.

Details

Wände
BauteilMindestanforderung § 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG) [W/m²K]BEG EM Mindestanforderung [W/m²K]
Außenwand0,240,20
Kerndämmung bei zweischaligem MauerwerkWärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,045 W/mKWärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/mK
Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanznicht relevant0,45
Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungennicht relevant0,65
Wandflächen gegen unbeheizte Räume0,30 (nicht im Dach)0,25
Wandflächen gegen Erdreich0,300,25
Dächer
BauteilMindestanforderung § 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG) [W/m²K]BEG EM Mindestanforderung [W/m²K]
Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen0,240,14
Dachflächen von Gauben0,240,20
Gaubenwangen0,240,20
Flachdächer0,200,14
Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz: höchstmögliche Dämmschichtdickenicht definiertWärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/mK
Decken, Böden
BauteilMindestanforderung § 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG) [W/m²K]BEG EM Mindestanforderung [W/m²K]
Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen0,240,14
Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen0,30; bei neuem Fußbodenaufbau (beheizt) 0,500,25
Geschossdecken nach unten gegen Außenluft0,24; bei neuem Fußbodenaufbau (beheizt) 0,500,20
Bodenflächen gegen Erdreich0,30; bei neuem Fußbodenaufbau (beheizt) 0,500,25
Fenster, Türen
BauteilMindestanforderung § 36 GModG / Anlage 7 GModG (vormals § 48 GEG) [W/m²K]BEG EM Mindestanforderung [W/m²K]
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung1,3 (1,6 mit speziellen Mechanismen wie Faltung/Schiebe-/Hebe-Mechanik)0,95; spezielle Mechanismen zu prüfen
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und TerrassentürenUW/G = 2,01,1
Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit SonderverglasungUG = 1,61,3
Dachflächenfenster1,41,0
Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanznicht relevant1,4 (bei echten glasteilenden Sprossen: 1,6)
Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanznicht relevant1,6
Außentüren beheizter Räume1,81,3
Lüftungsanlagen

Für die Förderfähigkeit im Rahmen der BEG EM (Anlagentechnik außer Heizung) müssen neu eingebaute oder erneuerte Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mindestens eine der folgenden technischen Anforderungen erfüllen (vereinfachte Auswahl):

  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme (feuchte-, CO₂- oder mischgasgeführt): elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m³/h)
  • Anlagen mit Wärmeübertrager (zentral, dezentral oder raumweise): Wärmebereitstellungsgrad η ≥ 80 % bei Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m³/h) oder η ≥ 75 % bei Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m³/h)
  • Kompaktgeräte mit Luft/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe: η ≥ 75 % bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz ηs ≥ 140 % (bei 35 °C) und Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m³/h)
  • Kompaktgeräte ohne Luft/Luft-Wärmeübertrager, mit Abluftwärmepumpe: ηs ≥ 140 % (bei 35 °C) bei Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m³/h)

Nachweis: Fachunternehmererklärung mit Herstellerbescheinigung nach DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6. Die Anlage muss einreguliert sein und mindestens die Lüftung zum Feuchteschutz nach DIN 1946-6 sicherstellen.

Heizungsoptimierung

Kern der geförderten „Heizungsoptimierung“ ist der hydraulische Abgleich der gesamten Heizungsanlage – nicht nur einzelner Wohneinheiten. Weitere Maßnahmen sind nur in Verbindung mit diesem hydraulischen Abgleich förderfähig und daher eher als „Umfeldmaßnahmen“ zu verstehen.

Voraussetzungen:

  • Nur für Wohngebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäude mit höchstens 1.000 m² beheizter Fläche
  • Alter des Wärmeerzeugers: mindestens 2 Jahre; bei fossiler Brennstoffversorgung zusätzlich höchstens 20 Jahre
  • Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B (oder einem zertifizierten gleichwertigen Verfahren) für die gesamte Heizungsanlage inkl. Einstellung der Heizkurve; bei luftheizenden Systemen Einregulierung der Luftvolumenströme
  • Nicht förderfähig innerhalb dieser Maßnahme: der Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern selbst – das ist Teil der Heizungsförderung, die wir in einem eigenen Kapitel behandeln

Umfeldmaßnahmen (nur in Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich förderfähig), z. B.:

  • Austausch von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzpumpen
  • Voreinstellbare/automatisierte Thermostatventile, Strangdifferenzdruckregler, Volumenstromregler
  • Dämmung von Rohrleitungen, Einbau von Flächenheizungen bzw. Niedertemperaturheizkörpern, Wärmespeicher
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Hinweis: Die Förderung ist bewusst auf kleinere Gebäude begrenzt. Für Gebäude ab 6 Wohneinheiten bestand bereits seit der EnSimiMaV (10/2022 bis 9/2024) eine gesetzliche Pflicht zum hydraulischen Abgleich; seit 1.10.2024 gilt dieselbe Schwelle nach § 60c GModG (vormals GEG, umbenannt zum 29.7.2026) für neu in Betrieb genommene wassergeführte Heizsysteme. Die BEG-EM-Förderung setzt genau dort an, wo keine gesetzliche Pflicht besteht (≤ 5 Wohneinheiten) – so wird vermieden, dass ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zusätzlich gefördert werden.

Hinweis: Diese Übersicht ist sehr grob vereinfacht und gekürzt; maßgeblich sind die Details der Anlage 7 GModG, der BEG-EM-Mindestanforderungen sowie der Förderrichtlinie BEG EM. Für Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz gelten zahlreiche Ausnahmen; diese sind komplex und sollten im Einzelfall gemeinsam mit einem Energieeffizienz-Experten geprüft werden. Die vollständige Heizungsförderung (Austausch des Wärmeerzeugers) behandeln wir in einem eigenen Kapitel.