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Energieausweise – kompakte Orientierung
Für Eigentümer, Mieter und Käufer: Welcher Energieausweis für Ihr Gebäude gilt – heute und ab der GModG-Reform.
Stand: 04.08.2026 · GModG beschlossen 10.07.2026, Energieausweis-Regeln ab vsl. 01.01.20271. Rechtliche Grundlage
Ein Energieausweis ist erforderlich, wenn ein Gebäude verkauft, vermietet, verpachtet oder modernisiert wird. Alle Energieausweise müssen beim DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) registriert werden, damit eine unabhängige Prüfung möglich ist. Wichtig: Wenn im Ausweis vermerkt ist, dass die Angaben vom Eigentümer stammen, trägt dieser auch die Verantwortung für deren Richtigkeit.
2. Welcher Ausweis passt zu meinem Gebäude?
Beantworten Sie die folgenden Fragen – das Ergebnis zeigt Ihnen die Regel, die heute gilt, und was sich ab der GModG-Reform ändert.
Ausweis-Finder
Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags, nicht das Baujahr oder die Fertigstellung.
Heute (GEG)
Ab vsl. 1.1.2027 (GModG)
3. Beschreibung der beiden Ausweisarten
Energieverbrauchsausweis (§ 82 GModG)
- basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre
- stark abhängig von Nutzerverhalten, Belegung und individuellen Gewohnheiten
- Beispiel: Eine alleinlebende Rentnerin kann im selben Einfamilienhaus zwei Effizienzklassen besser abschneiden als eine vierköpfige Familie
- daher gut zur groben Orientierung, aber nicht zur technischen Bewertung geeignet
- Achtung: Verbrauchsausweise sind nicht nutzerunabhängig
Energiebedarfsausweis (§ 81 GModG)
- basiert auf einer technischen Berechnung des Gebäudes – ab der Reform nach der neuen Norm DIN/TS 18599:2025-10 mit neuem Referenzgebäude
- unabhängig von Nutzerverhalten
- enthält Werte wie Transmissionswärmeverlust, Endenergiebedarf und Primärenergiebedarf
- Wichtig: Diese Werte sollten immer der gesetzlichen Mindestanforderung gegenübergestellt sein. Fehlen diese Angaben, ist der Ausweis mit Vorsicht zu bewerten.
4. Klimabezogene Referenzierung
Beide Ausweisarten werden:
- zeitlich auf ein typisches Referenzjahr (TRY) normiert
- räumlich auf eine durchschnittliche deutsche Klimazone bzw. die Klimadaten von Potsdam bezogen
Dadurch sind Energieausweise bundesweit vergleichbar – unabhängig vom tatsächlichen Wetter der letzten Jahre.
5. Was sich mit dem GModG ändert
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die Vorschriften zum Energieausweis treten nach aktuellem Kenntnisstand rund sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft – voraussichtlich zum 1. Januar 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht unverändert.
- Freie Wahl für reine Wohngebäude: Die bisherige Pflicht zum Bedarfsausweis für kleine, unsanierte Altbauten (Bauantrag vor dem 1.11.1977) entfällt. Eigentümer reiner Wohngebäude können künftig unabhängig von Bauantragsdatum und Wohneinheiten-Zahl frei zwischen beiden Ausweistypen wählen.
- Einschränkung bei gemischter Nutzung: Der Verbrauchsausweis darf künftig nur noch für Gebäude ausgestellt werden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude und Nichtwohngebäude benötigen zwingend einen Bedarfsausweis.
- Neue Primärenergiefaktoren: Strom sinkt von 1,8 auf 1,5 (günstiger für Wärmepumpen), Holz/Biomasse steigt von 0,2 auf 0,7 (spürbar strenger).
- Skala bleibt: Für Wohngebäude bleibt die bekannte Effizienzklassen-Skala A+ bis H bestehen.
- Bestandsschutz: Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre volle Gültigkeit von 10 Jahren – niemand muss wegen der Reform vorzeitig neu ausstellen lassen.
Genaues Inkrafttretensdatum und Detailregelungen können sich bis zur endgültigen Verkündung noch verschieben – bei einem konkret anstehenden Ausweis sprechen Sie mich gerne an.
6. Kostenfreie Beratung
Eine kostenfreie Erstberatung zum Energieausweis ist grundsätzlich dem jeweiligen Aussteller des Ausweises vorbehalten – also Ihnen, wenn ich Ihren Energieausweis erstellt habe.
© Florian Wardemann, EBfW
